"Ihre Kontakt - Biene"

Assistenz Biene

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AssistenzBiene Büroservice

Sabine Hermine Hučik-Felsterl

Atzgersdorferstraße 85

1120 Wien

E-Mail: office@assistenzbiene.at

Telefon: +43 650 3535706

1. Geltungsbereich und Allgemeine Grundlagen

1.1. B2B-Ausrichtung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Auftragnehmerin Sabine Hermine Hučik-Felsterl (im Folgenden „AssistenzBiene“ genannt) und dem Auftraggeber. Das Angebot von AssistenzBiene richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (B2B).

1.2. Maßgebliche Fassung: Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. AssistenzBiene schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage dieser Bedingungen ab. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind.

1.3. Künftige Geschäfte & abweichende Bedingungen: Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, selbst wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, AssistenzBiene hat diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

2. Bürodienstleistungen & Telefonservice

2.1. Leistungsumfang: AssistenzBiene erbringt gegenüber dem Auftraggeber allgemeine Bürotätigkeiten. Dies umfasst insbesondere Lieferanten- und Kundenverwaltung, Kundenkommunikation (wie E-Mail und allgemeiner Schriftverkehr), vorbereitende Buchhaltung, Ein- und Ausgangsrechnungsbearbeitung, Mahnwesen, Zahlungsverkehr, Angebotslegung, Terminplanung, Reisemanagement, Projekt- und Eventmanagement, Ablage sowie allfällige vereinbarte Zusatzdienstleistungen.

2.2. Sorgfaltsmaßstab & Subunternehmer: AssistenzBiene verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, nach den allgemeinen Regeln für Büroorganisation und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. AssistenzBiene schuldet dabei die fachgerechte Erbringung der Dienstleistung, jedoch keinen spezifischen wirtschaftlichen Erfolg. AssistenzBiene ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an qualifizierte Subunternehmer weiterzugeben, bleibt in diesem Fall jedoch alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.

2.3. Abgrenzung im Bereich der vorbereitenden Buchhaltung: Die im Rahmen der Bürodienstleistungen erbrachte „vorbereitende Buchhaltung“ beschränkt sich ausschließlich auf rein administrative Tätigkeiten wie das Belegmanagement (Sammeln, Sortieren, Ordnen, Digitalisieren und Zusammenstellen von Belegen) zur Vorbereitung für den steuerlichen Vertreter des Auftraggebers. AssistenzBiene erbringt ausdrücklich keine Leistungen, die dem österreichischen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) oder den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind (insbesondere keine steuerliche Beratung, keine eigenständige Kontierung oder Bilanzierung). Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchhaltungswerks liegt ausschließlich beim Auftraggeber bzw. dessen Steuerberater.

2.4. Termine und Lieferung:

  • Liefertermine sind zwischen AssistenzBiene und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Wurde kein Termin vereinbart, ist die Dienstleistung in angemessener Zeit zu erbringen.

  • Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang und Dateiformat sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

  • Die Lieferung erfolgt in der Regel in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) oder nach Vereinbarung. Die mit der Übermittlung (per Post, Botendienst oder E-Mail) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber. Post- und Botenspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Nach Abschluss der Tätigkeit verbleiben die zur Verfügung gestellten Unterlagen bei AssistenzBiene. Es besteht keine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung nach Auftragsbeendigung, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

2.5. Physische Unterlagen und Annahmeverzug: Werden dem Auftraggeber bearbeitete physische Unterlagen (z. B. Buchhaltungsordner, Belege) zur Abholung bereitgestellt, tritt mit dem Tag der Verständigung über die Bereitstellung die Zahlungspflicht sowie der Gefahrenübergang ein. Holt der Auftraggeber die Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen ab, gerät er in Annahmeverzug. AssistenzBiene haftet ab diesem Zeitpunkt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Aufbewahrung und ist berechtigt, ab der vierten Woche eine angemessene Lagerpauschale in Rechnung zu stellen oder die Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers per Boten oder Post zuzustellen.

2.6. Unterbleiben der Ausführung (Storno): Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Verletzung der Mitwirkungspflicht oder Nichtbeistellung von Unterlagen), steht AssistenzBiene eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Auftragswertes der vereinbarten Leistung zu.

2.7. Auftragsänderungen: Unterbrechungen, Verschiebungen oder inhaltliche Änderungen der Konzeption eines bestätigten Auftrags bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AssistenzBiene. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3. Personalvermittlung

3.1. Leistungsumfang: AssistenzBiene vermittelt Mitarbeiter zur Festanstellung, Teilzeitanstellung sowie freie Mitarbeiter an ihre Kunden. Im Rahmen der Personalvermittlung führt AssistenzBiene ein erstes Auswahlverfahren durch und stellt dem Anforderungsprofil entsprechende Kandidaten vor. Die Vorauswahl erfolgt auf Grundlage der von den Kandidaten bereitgestellten Daten und Unterlagen.

3.2. Haftung in der Vermittlung: AssistenzBiene übernimmt keine Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Echtheit der von den Kandidaten gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen. Die Verantwortung für die endgültige Auswahl und Anstellung der Kandidaten liegt ausschließlich beim Auftraggeber. AssistenzBiene haftet nicht für nicht erfüllte Kompetenzen, Qualifikationen oder das Vorliegen von Arbeitserlaubnissen.

3.3. Kandidatenvorschlag & Meldepflicht: Mit der ersten Offenlegung eines Kandidatenprofils (z. B. Name oder Lebenslauf) gilt der betreffende Kandidat als von AssistenzBiene vorgeschlagen. Sollte sich ein Kandidat unabhängig vom Suchauftrag bereits beim Auftraggeber beworben haben oder der Lebenslauf anderweitig vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies AssistenzBiene unverzüglich (innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt des Profils) schriftlich mitzuteilen und darzulegen, dass ihm der betreffende Kandidat nachweislich bereits bekannt war. Unterbleibt diese Mitteilung und kommt es zur Einstellung, gilt die Vermittlung durch AssistenzBiene als erfolgreich erbracht und vergütungspflichtig.

3.4. Datenschutz bei der Vermittlung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen und personenbezogenen Daten von Kandidaten, die nicht zu einer Anstellung geführt haben, nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich gemäß den Bestimmungen der DSGVO aus seinen Systemen zu löschen bzw. zurückzugeben.

3.5. Probezeit und vorzeitiger Austritt: Der Honoraranspruch von AssistenzBiene entsteht mit Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten. Wird das Arbeitsverhältnis nach Vertragsabschluss (beispielsweise während der Probezeit) durch den Auftraggeber oder den Kandidaten aufgelöst oder gekündigt, berührt dies den Vergütungsanspruch von AssistenzBiene nicht. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Vermittlungshonorars oder auf eine kostenlose Nachbesetzung besteht nicht, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

4. Preise, Zahlungsbedingungen & Eigentumsvorbehalt

4.1. Preise & Kostenvoranschläge: Es gelten die auf der Website (https://www.assistenzbiene.at/angebot/) abrufbaren oder individuell vereinbarten Stundensätze und Tarife. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt wurden. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis zu 15 % ergeben, können diese ohne gesonderte Verständigung in Rechnung gestellt werden. Bei Überschreitungen von mehr als 15 % wird AssistenzBiene den Auftraggeber unverzüglich informieren.

4.2. Wertsicherung: Die Forderungen von AssistenzBiene sind wertbeständig. Als Berechnungsmaßstab dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI) oder ein an seine Stelle tretender Index. Bezugsgröße ist die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen bis einschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhungen berechtigen AssistenzBiene ebenfalls zu einer entsprechenden nachträglichen Preisanpassung.

4.3. Zuschläge & Akontozahlungen: Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden. AssistenzBiene ist berechtigt, angemessene Akontozahlungen zu verlangen oder Leistungen gegen 50 % Vorauszahlung durchzuführen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit Teilleistungen ist AssistenzBiene berechtigt, die Arbeit an aktuellen Aufträgen ohne Rechtsfolgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

4.4. Abo-Modelle und Stundenkontingente: Werden monatliche Stundenkontingente oder Abo-Pakete vereinbart, sind diese jeweils im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Nicht verbrauchte Stunden können grundsätzlich nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen oder ausgezahlt werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Wird im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart, können Dauerbetreuungsverträge und Abo-Modelle von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

4.5. Fälligkeit, Zahlung & Zahlungsverzug: Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzug mittels Banküberweisung fällig, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Etwaige Bank- oder Überweisungsgebühren trägt der Auftraggeber. Zahlungen gelten erst ab dem Zeitpunkt des verlustfreien Eingangs auf dem Konto von AssistenzBiene als geleistet.

  • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) als vereinbart.

  • Zudem ist AssistenzBiene berechtigt, gemäß § 458 UGB einen Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten sowie alle darüber hinausgehenden notwendigen Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung (z. B. Inkasso- oder Anwaltskosten) in Rechnung zu stellen.

4.6. Eigentums- und Nutzungsrechtvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an digitalen Arbeitsergebnissen sowie das Eigentum an überlassenen physischen Unterlagen bei AssistenzBiene.

4.7. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum: Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch AssistenzBiene urheberrechtlich geschützte Werke oder Arbeitsergebnisse (z. B. individuelle Formatvorlagen, Präsentationen, Texte, Tabellenstrukturen) entstehen, verbleiben sämtliche Urheberrechte bei AssistenzBiene. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den eigenen betrieblichen Gebrauch. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder gewerbliche Weiterveräußerung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AssistenzBiene nicht gestattet.

4.8. Anfahrt: Für Fahrten zu externen Dienstorten ab einer Entfernung von 20 km vom Standort 1120 Wien behält sich AssistenzBiene das Recht vor, eine Pauschale gemäß dem amtlichen Kilometergeld zu verrechnen.

5. Mitwirkungspflichten und Outbound-Telefonie

5.1. Rechtmäßigkeit von Outbound-Aufträgen: Mit der Auftragserteilung für telefonische Outbound-Aufträge (aktive Anrufe) versichert der Auftraggeber, dass die von AssistenzBiene anzurufenden Personen in einer aufrechten Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber stehen oder ihre ausdrückliche rechtlich wirksame Zustimmung zu diesen Anrufen erteilt haben.

5.2. Schadloshaltung: Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass alle an AssistenzBiene übermittelten Daten und Kontaktaufträge den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2021) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), entsprechen. Der Auftraggeber hat AssistenzBiene bezüglich sämtlicher Ansprüche Dritter sowie allfälliger behördlicher Strafen, die aus einem Verstoß gegen diese Vorschriften resultieren, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

5.3. Keine Prüfungspflicht: AssistenzBiene ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Informationen auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen.

6. Gewährleistung

6.1. Mängelrüge: Sämtliche Mängel müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Lieferung der Dienstleistung schriftlich, detailliert und nachvollziehbar (z. B. mittels Fehlerprotokoll) bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche gerügt werden. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.

6.2. Verbesserung vor Preisminderung: Zur Mängelbehebung hat der Auftraggeber AssistenzBiene eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Verbesserung (Nachholung/Korrektur) zu gewähren. Behebt AssistenzBiene den Mangel innerhalb dieser Frist, besteht kein Anspruch auf Preisminderung. Erst nach verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen oder, bei wesentlichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Vertragsrücktritt ausgeschlossen.

6.3. Zurückbehaltungsrecht: Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nur zur Zurückhaltung eines dem Mangel angemessenen Teils des Rechnungsbetrages, nicht jedoch des gesamten Betrages. Ein Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von AssistenzBiene ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde gerichtlich festgestellt oder von AssistenzBiene schriftlich anerkannt.

6.4. Druckwerke & Telefonservice: Für Dienstleistungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn AssistenzBiene vor Drucklegung finale Korrekturfahnen zur Freigabe (Autorkorrektur) vorgelegt wurden. Bei telefonischen Inbound- und Outbound-Aufträgen übernimmt AssistenzBiene keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten geschäftlichen Erfolgs oder die Richtigkeit von Auskünften, die auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Auftraggebers beruhen.

7. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

7.1. Haftungsgrenze: Die Haftung von AssistenzBiene ist bei leichter Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert der letzten 3 Monate begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die von AssistenzBiene vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Personenschäden.

7.2. Frist zur Geltendmachung: Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen.

7.3. Ausschluss von Folgeschäden: Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

7.4. Datensicherung und Datenverlust: Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und fachgerechte Sicherung seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich. Eine Haftung von AssistenzBiene für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust durch eine ordnungsgemäße, branchenübliche Datensicherung des Auftraggebers vermieden worden wäre.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1. Verschwiegenheit: AssistenzBiene verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers. Diese Verpflichtung gilt hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zeitlich unbeschränkt. Für sonstige vertrauliche Informationen gilt diese Verpflichtung bis zu 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. AssistenzBiene überbindet diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf von ihr eingesetzte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

8.2. Datenverarbeitung: AssistenzBiene ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und zu speichern, solange dies zur Erfüllung des Auftrages oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten notwendig ist.

8.3. Elektronische Kommunikation (§ 174 TKG 2021): Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden und ihm Nachrichten zur Auftragsabwicklung sowie Informationen und Werbung zu Leistungen von AssistenzBiene per E-Mail oder Telefon im Sinne des § 174 TKG 2021 übermittelt werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit kostenlos und formlos widerrufen werden.

8.4. Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO: Soweit AssistenzBiene im Rahmen der Bürodienstleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Verwaltung von Kundendaten, E-Mail-Bearbeitung, vorbereitende Buchhaltung), fungiert AssistenzBiene als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO. Beide Parteien verpflichten sich, vor Beginn der Datenverarbeitung bei Bedarf einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen.

9. Höhere Gewalt

9.1. Ereignisse: Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, von den Parteien nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder gravierende behördliche Eingriffe, die die Leistungserbringung entscheidend beeinträchtigen oder unmöglich machen.

9.2. Rechtsfolgen: Im Falle höherer Gewalt hat AssistenzBiene den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Behinderung länger als vier Wochen andauert. Der Auftraggeber hat AssistenzBiene in diesem Fall Ersatz für die bis zum Rücktritt bereits erbrachten Aufwendungen und Teilleistungen zu leisten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Abwerbeverbot: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der aufrechten Zusammenarbeit sowie für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von AssistenzBiene direkt, indirekt oder durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen abzuwerben, zu beschäftigen oder mit ihnen eigenständige Verträge abzuschließen. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns wird eine sofort fällige, dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von € 5.000,– vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

10.2. AGB-Änderungen: AssistenzBiene ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte rechtliche, wirtschaftliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Diese Änderungen gelten ausschließlich für Dauerschuldverhältnisse (laufende Betreuungsverträge oder Abonnements). Änderungen werden dem Auftraggeber an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber der Einbeziehung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.

10.3. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

10.4. Schrift- und Textform: Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Sondervereinbarungen zu diesen AGB oder zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. per Brief oder E-Mail). Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis selbst.

10.5. Anwendbares Recht & Gerichtsstand:

  • Die Vertragssprache ist Deutsch.

  • Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen AssistenzBiene und dem Auftraggeber findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

  • Erfüllungsort für alle Leistungen ist 1120 Wien.

  • Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für 1120 Wien sachlich und örtlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

    Stand: Juli 2026

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