Assistenz Biene

Allgemeine Geschäftsbedingungen AssistenzBiene

AssistenzBiene Büroservice

Sabine Hermine Hučik-Felsterl

Atzgersdorferstraße 85

1120 Wien

ofice@assistenzbiene.at

+43 650 3535706

1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

    1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (AssistenzBiene) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. AssistenzBiene schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
    2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    3. Diese AGB sind ausschließlich maßgebend, sofern nicht mit dem Kunden anderslautende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
    4. Anderslautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wur­den. Werden mit dem Kunden von diesen Bedingungen abweichende Einzelvereinbarungen getroffen, wird dadurch die Geltung der nicht berührten Geschäftsbedingungen nicht betroffen.
    5. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden AssistenzBiene ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Umfang der Leistung

    1. AssistenzBiene erbringt gegenüber dem Auftraggeber allgemeine Bürotätigkeiten [das umfasst insbesondere Lieferanten- und Kundenverwaltung, Kundenkommunikation wie E-Mail und allgemeiner Schriftverkehr, vorbereitende Buchhaltung, Ein- und Ausgangsrechnung, Mahnwesen, Zahlungsverkehr, Angebotslegung, Terminplanung, Reisemanagement, Projektplanung, Eventmanagement, Ablage, Projektmanagement sowie die Planung und Durchführung anderer den Bürodienstleistungen zugehörigen oder allfälliger Zusatzdienstleistungen.
    2. Assistenzbiene verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und den allgemeinen Regeln für Büroorganisation und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. AssistenzBiene schuldet jedoch keinen Erfolg. Wir sind nicht verantwortlich dafür, dass seine Dienstleistung den vom Auftraggeber gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
    3. Tätigkeiten sind von AssistenzBiene, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zu liefern.
    4. AssistenzBiene hat das Recht, den Auftrag an qualifizierte Subunternehmer weiterzugeben, in diesem Falle bleibt sie jedoch Vertragspartner des Auftraggebers mit alleiniger Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber.

3. Preise, Nebenbedingungen zur Rechnungslegung

    1. Die aktuell gültigen Preise und der aktuelle Stundensatz für die jeweiligen Bürodienstleistungen bestimmen sich nach den Preisen, die unter https://www.assistenzbiene.at/angebot/ zu finden sind.
    2. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich erstellt wurde. Kostenvoranschläge, welche in anderer Form angeführt werden, gelten immer nur als völlig unverbindliche Richtlinie.
    3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, kann jedoch Änderungen unterliegen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird AssistenzBiene den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne Verständigung des Auftraggebers in Rechnung gestellt werden.
    4. Sofern nicht anders vereinbart, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
    5. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete lndexzahl. Schwankungen der lndexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 2,5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene lndexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen oder -senkungen berechtigen AssistenzBiene ebenfalls zu einer entsprechenden nachträglichen Preiskorrektur.
    6. Für die Überprüfung von Tätigkeiten anderer Sekretärinnen oder Bürodienstleister wird, so im Einzelfall nicht anders vereinbart, ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
    7. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.
    8. AssistenzBiene ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
    9. Wurde zwischen dem Auftraggeber und der AssistenzBiene Teilzahlung (z.B. Lieferung von Teilleistungen, Aboverträgen oder bei Akontozahlung) vereinbart, ist AssistenzBiene bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, die Arbeit an aktuellen Aufträgen für diesen Auftraggeber ohne Rechtsfolgen für AssistenzBiene so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. AssistenzBiene hat den Auftraggeber aber umgehend von der Einstellung der Arbeit zu informieren.
    10. Die Zahlung hat, sofern nicht anders vereinbart wurde, bei Übergabe der durchgeführten Arbeiten zu erfolgen oder sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug mittels Banküberweisung. Etwaige Überweisungsgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.
    11. AssistenzBiene behält sich vor, Leistungen gegen Nachnahme oder einer 50%igen Vorauszahlung der vereinbarten Auftragssumme durchzuführen. Von Privatpersonen kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden.
    12. Ist eine Abholung vereinbart und wird diese vom Auftraggeber nicht zeitgerecht erledigt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Auftragsunterlagen die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein. Die vereinbarten Grundpreise werden sofort nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsbeträge, Abogebühren, sowie vereinbarte Vorauszahlungen und Nebenkosten können per Überweisung an AssistenzBiene gezahlt werden.
    13. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der AssistenzBiene verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
    14. Die Preise bestimmen sich nach den Tarifen (Richtpreise) der AssistenzBiene.
      Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer und Druckfehler sind vorbehalten.

4. Termine, Lieferung

    1. Der Liefertermin ist zwischen AssistenzBiene und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Der Liefertermin bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil des von AssistenzBiene angenommenen Auftrages. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die Dienstleistung in angemessener Zeit zu erbringen. Sollte der Liefertermin nicht eingehalten werden können, hat AssistenzBiene den Auftraggeber umgehend zu informieren und bekannt zu geben, bis zu welchem Termin die Dienstleistung erbracht wird.  
    2. Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins, insbesondere bei einem Fixgeschäft ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Eingangsrechnungen und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) und im angegebenen Dateiformat sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung von Teilleistungen oder Ähnlichem und sonstiger anderer Verpflichtungen. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Bereitstellung und Bezahlung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den AssistenzBiene die erforderlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt wurden. Bei einem Fixgeschäft obliegt es der AssistenzBiene zu beurteilen, ob auch bei verspäteter zur Verfügungstellung von Unterlagen durch den Auftraggeber der vereinbarte Liefertermin gehalten werden kann. Fallen dadurch Zuschläge für Express- und Wochenendarbeiten an, hat AssistenzBiene den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren. Kann der Auftraggeber nicht erreicht werden, gebühren diese Zuschläge dann, wenn sie zur Einhaltung des Fixgeschäftes tunlich sind.
    3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z. B. weil er die Unterlagen der AssistenzBiene nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht der AssistenzBiene eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 50% des Auftragswertes der vereinbarten Leistung oder Teilleistung zu. Eine Anrechnung dessen, was sich AssistenzBiene infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, findet nicht statt (vgl. § 1168 ABGB).
    4. Die mit der Übermittlung der vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber; die mit der Übermittlung der Dienstleistung verbundenen Gefahren trägt AssistenzBiene.
    5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber der AssistenzBiene zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss der Bürotätigkeit bei AssistenzBiene. AssistenzBiene hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
    6. Hinsichtlich der Frist für Lieferung der geleisteten Arbeit sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärun­gen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenomme­nen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben.
    7. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen im angegebenen Umfang sowie die Einhaltung der vereinbarten zahlungs- und sonstigen vereinbarten Bedingungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
    8. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als fix vereinbart wurde und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 4.2. erfüllt hat.
    9. Macht der Auftraggeber vom Rücktritt Gebrauch, so hat er dem Auftragnehmer die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
    10. Die Lieferung erfolgt entweder per Post, Boten oder E-Mail. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
    11. Die mit der Lieferung (Übermittlung) durch Post, Botendienst oder E-Mail verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber. Bei Post- oder Botensendungen gehen Porto und Verpackung zulasten des Auftraggebers.
    12. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Auftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Weiters entfällt die Haftung gegenüber unaufgeforderter Zusendung von Unterlagen und dergleichen ohne vorherige Rücksprache und Anmeldung. 

5. Höhere Gewalt

    1. Für den Fall der höheren Gewalt hat AssistenzBiene den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl AssistenzBiene als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch AssistenzBiene Ersatz für bereits getätigten Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
    2. Als höhere Gewalt werden angesehen: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit der AssistenzBiene, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen und ähnliche Vorkommnisse.

6. Geheimhaltung/Datenschutz

    1. AssistenzBiene verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
    2. AssistenzBiene ist von seiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Erfüllungsgehilfen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat ihre Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    3. Die Geheimhaltung ist zeitlich auf 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.
    4. AssistenzBiene ist berechtigt, ihr übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder von gesetzlichen Pflichten (z.B. Daten für die Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht. 
    5. Soweit es sich um Angaben des Auftraggebers zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der Auftraggeber zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 TKG an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.
    6. Der Auftraggeber hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des DSG das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn AssistenzBiene keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.

7. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

    1. Sämtliche Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Dies hat innerhalb einer Woche nach Lieferung der Dienstleistung zu erfolgen.
    2. Zur Mängelbehebung bzw. -beseitigung hat der Auftraggeber AssistenzBiene eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von AssistenzBiene behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
    3. Wenn AssistenzBiene die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Recht zum Vertragsrücktritt.
    4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages; in einem derartigen Fall verzichtet der Auftraggeber auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
    5. Für Dienstleistungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn AssistenzBiene Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist der AssistenzBiene ein angemessener Kostenersatz zu bezahlen. 

8. Schadenersatz

    1. Alle Schadenersatzansprüche gegen AssistenzBiene sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden durch AssistenzBiene grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
    2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 6 Monate nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrages gerichtlich geltend zu machen, anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit verlängert diese Frist nicht. Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der AssistenzBiene zurückzuführen ist.
    3. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

9. Eigentumsvorbehalt

    1. Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen im Kontext des Auftrages bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum der AssistenzBiene. 

 

10. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Änderungsvorbehalt

    1. AssistenzBiene ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte Email-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.

 

11. Salvatorische Klausel

    1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
    2. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

 

12. Schriftform

    1. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der AssistenzBiene bedürfen der Schriftform.

 

13. Vertragssprache

    1. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

 

14. Vertragsrecht

    1. Auf die Vertragsbeziehung wird österreichisches Recht angewandt.

 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz der AssistenzBiene in 1120 - Wien. 
    2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz der AssistenzBiene sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
    3. Es gilt österreichisches Recht.

 

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